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Montag, 16. November 2020

Verleumdungskampagnen im Internet - Verleumdung im Internet – üble Nachrede, Rufmord ...

Wenn jemand also etwas Negatives über dich behauptet, die Behauptung allerdings nicht bewiesen werden kann, dann handelt es sich in der Regel um Üble Nachrede. 


Werden Unternehmen Opfer einer Verleumdung im Netz, haben sie keinen Auskunftsanspruch gegen die Portalbetreiber über persönliche Nutzerdaten. Kapitulieren müssen sie deswegen aber noch nicht.


Unternehmen haben keinen Auskunftsanspruch gegen Betreiber von Internetportalen über persönliche Daten von Nutzern, wenn diese auf deren Seiten eine Verleumdung oder eine üble Nachrede gegen das Unternehmen begehen. Dies hat jüngst der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VI ZR 345/13). Die Betroffenen hätten lediglich einen Anspruch auf Löschung der Einträge.  

Betroffene Unternehmer können nach der aktuellen Gesetzeslage von den Seitenbetreibern nur die Löschung der Einträge verlangen. Kostenaufwendige Klagen, um den Verfasser der Einträge zu ermitteln, sind zum Scheitern verurteilt. 

Allerdings muss der Seitenbetreiber den Staatsanwaltschaften gegenüber Auskunft erteilen. Diese Pflicht ist gesetzlich verankert und Ausfluss der allgemeinen Zeugenpflicht in Strafverfahren. Damit die Staatsanwaltschaften tätig werden, müssen sie aber zunächst von einer Straftat Kenntnis erlangen. Beleidigende oder verleumderische Einträge auf Internetseiten stellen eine solche dar. Der Sachverhalt muss mit allen Beweismitteln bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden.

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