Aufforderungen zum Entfernen von Verleumdungen können nur dann verarbeitet werden, wenn der Anspruch detailliert dargelegt wird und nachvollziehbar ist. Es muss beispielsweise erklärt werden, warum die Aussagen deiner Meinung nach unwahr sind und wie sie deinen Ruf schädigen.
Dabei können Sie außergerichtlich wie strafrechtlich vorgehen:
Sichern Sie, wenn Ihnen Beweise in Form von Screenshots, Zeugenaussagen oder Aufnahmen vorliegen, diese.
Suchen Sie zunächst das Gespräch mit dem Täter. Nehmen Sie dazu aber in jedem Fall einen Zeugen mit. Fordern Sie ihn dazu auf, die unwahre Behauptung zu unterlassen und diese richtigzustellen.
Weigert sich der Täter seine Aussage zurückzunehmen, können Sie ihn binnen 3 Monate ab Tathergang bei der Polizei anzeigen.
Es gibt noch eine Möglichkeit das Dilemma außergerichtlich zu lösen: Sie können über Ihren Anwalt für Strafrecht eine Unterlassungserklärung aufsetzen lassen, die der Täter unterschreiben muss.
Diese Erklärung bezweckt, dass der Täter die Verleumdung unterlässt, keine weiteren Falschaussagen über Sie in die Welt setzt und bei Zuwiderhandlung strafrechtlich belangt werden kann.
Weigert sich der Täter die Erklärung zu unterschreiben, können Sie über Ihren Anwalt bei Amts- oder Landesgericht eine einstweilige Verfügung sowie eine Verleumdungsklage beantragen. Ersteres ist sozusagen eine Soforthilfe, während die Verleumdungsklage sich länger ziehen kann und oft den darauffolgenden Schritt darstellt.
Der Erfolg der Klage ist hier oft davon abhängig, wie schwerwiegend sich die Folgen der unwahren Tatsachenbehauptung darstellen. Wurden Sie beispielsweise aufgrund der Behauptung gekündigt, stehen die Erfolgschancen gut.
Wird die Klage abgewiesen bzw. das Verfahren eingestellt, können Sie nur noch über eine Privatklage versuchen Ihr Recht durchzusetzen.
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